Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund nach der Scheidung
Kommt es durch eine Scheidung zur Auflösung der Ehe, stellt sich die meist die wichtige Frage nach der Aufteilung. Wer bekommt die Ehewohnung? Wer erhält welche Haushaltsgegenstände? Bei wem verbleiben die gemeinsamen Kinder und wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt?
Haben die geschiedenen Eheleute keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen, so entscheiden sich die meisten dieser Fragen nach dem Scheidungsrecht.Das Scheidungsrecht regelt u.a. das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, Unterhaltspflichten und Aufteilungsfragen von Wohnung und Haushaltsgegenständen.
Was geschieht jedoch nach der Scheidung mit einem gemeinsam angeschafften Haustier?
Wer darf dieses behalten und besteht für denjenigen Ehegatten, bei dem es nicht untergebracht wird, eine Art Umgangsrecht? Diese Fragen beantwortet das Gesetz nicht und auch die Gerichte sind sich hierbei oft nicht einig. Knapp 9 Mio. der Deutschen hielten im Jahre 2018 mindestens einen Hund in ihrem Haushalt. Die Frage nach der Haustieraufteilung stellt sich damit insbesondere für geschiedene Hundebesitzer.
Haustier als „Haushaltsgegenstand“ nach § 1568b BGB
Nach einhelliger Ansicht sind Haustiere zwar keine Sachen i.S.d. § 90a BGB, jedoch können Gesetze, die sich auf Sachen beziehen, ausnahmsweise auf Tiere Anwendung finden. Damit kann auch § 1568b BGB, der die Verteilung von Haushaltsgegenständen nach der Scheidung regelt, hierbei zur Klärung der Zuteilungsfrage herangezogen werden.
- 1568b BGB normiert die Verteilung von gemeinsam genutzten Haushaltsgegenständen.
Unter den Begriff Haushaltsgegenstände fallen alle Sachen, die im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse dem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften dienen. Dabei ist zunächst unerheblich, ob beiden oder nur einem der Ehegatten die Gegenstände im Sinne einer Eigentümerstellung gehören. Typische Haushaltsgegenstände sind Küchengeräte, Lampen, Teppiche, Bilder sowie verschiedene mobile Endgeräte. Keine Haushaltsgegenstände sind dagegen solche Sachen, die zum persönlichen Gebrauch einer der Ehepartner bestimmt sind und ausschließlich seinen Interessen zugutekommen. Beispielsweise gehören dazu Möbel des Arbeitszimmers eines Ehegatten sowie dessen Berufskleidung und -material.
Im Bezug auf den Hund bedeutet das also, dass sie als Haustier dem gemeinsamen Wohnen dienen und damit grundsätzlich als Haushaltsgegenstand in diesem Sinne gelten. Werden sie allerdings ausschließlich von einem Ehepartner gehalten oder beispielsweise unter Mitgliedschaft eines Ehegatten in einem Verein, stellen sie keinen Haushaltsgegenstand dar.
Was passiert mit den Haushaltsgegenständen nach der Scheidung? Die Frage danach, wem der Haushaltsgegenstand – also in diesem Falle der Hund – gehört wird erst an dieser Stelle relevant. Denn § 1568b II BGB regelt, dass Haushaltsgegenstände, die einem der Ehegatten gehören, auch grundsätzlich in dessen Eigentum verbleiben. Kann keiner der Ehegatten nachweisen, dass er Eigentümer ist, geht man im Zweifel davon aus, beiden gehöre der Gegenstand. Für diesen Fall bestimmt § 1568b I BGB, dass eine Verteilung sich nach Billigkeit der Umstände richtet. Sind beide Ehegatten Eigentümer des Hundes erfolgt die Zuweisung des Hundes ebenfalls nach Billigkeitserwägungen.
Für gemeinsamen Hund heißt das also, er gilt während der Ehe als gemeinsamer Haushaltsgegenstand. Im Falle einer Scheidung verbleibt der Hund bei demjenigen, der nachweisen kann, dass das Tier ihm gehört. Wonach richtet es sich aber, wer denn nun Eigentümer ist? Dabei ist sind die Gesamtumstände zu würdigen. Beispielsweise könnte ein Kaufvertrag über das Tier, in dem ausschließlich einer der Ehegatten namentlich erwähnt ist, auf die alleinige Eigentümerstellung hinweisen. Keinen Hinweis stellt dagegen eine besonders ausgeprägte emotionale Bindung zum Haustier dar. Kann sich keiner der Ehegatten als Alleineigentümer ausweisen, gilt das Tier im Zweifel als gemeinsames Eigentum, sodass sich die Frage nach der Billigkeit stellt. Auch diese ist nicht leicht zu beantworten. Um festzustellen welcher der Ehegatten den Hund billigerweise behalten darf, bedient sich die Rechtsprechung bestimmter Kriterien. So bezieht sich das OLG Nürnberg auf ein mögliches Affektionsinteresse, d.h. dem sogenannten “Liebhaberwert”, Versorgungsmöglichkeiten und Tierschutzgesichtspunkte.
Zusammengefasst bleibt der Hund vornehmlich bei demjenigen Ehegatten, der sich als dessen Alleineigentümer ausweisen kann. Erst wenn dies nicht möglich ist oder wenn festgestellt wird, dass beide Ehegatten Eigentümer des Hundes sind, richtet sich die Zuteilung des Hundes danach, wo dieser besser aufgehoben ist.
Umgangsrecht mit dem Haustier nach § 1684 I BGB analog
Bleibt nur noch die Frage zu klären, ob der Ehegatte, dem der Hund nicht zugewiesen wurde, ein an § 1684 I BGB angelehntes Umgangsrecht mit dem Hund zusteht.
Welche Bestimmungen trifft das Umgangsrecht im Grundsatz? § 1684 I BGB bestimmt, dass grundsätzlich beide Elternteile ein Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern haben. Das Umgangsrecht findet explizite Erwähnung im Grundgesetz und ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 6 II GG in besonderer Weise zu schützen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist in erster Linie die Stärkung der familiären Beziehung sowie die Verhinderung einer möglichen Entfremdung zwischen Eltern und Kinder. Nicht zuletzt dient das Umgangsrecht vor allem dem Kindeswohl und ist daher auch unter dessen Berücksichtigung anzuwenden.
Das AG Bad Mergentheim erachtet ein am § 1684 BGB orientiertes Umgangsrecht mit dem Hund als sinnvoll und angemessen. Ein fördere das Wohl des Tieres. Hunde seien nach Auffassung des Gerichtes anerkennungswürdige Mitgeschöpfe, mit denen nicht umgegangen werden dürfe wie mit leblosen Gegenständen. Insofern sind auch hier ähnlich wie beim § 1684 BGB Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen.
Anders sieht dies das OLG Hamm. Eine entsprechende Anwendung des § 1684 lässt außer Acht, dass § 1684 BGB Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohles ist und daher nicht ohne Weiteres zur Befriedigung von emotionalen Interessen geschiedener Hundehalter angewendet werden kann.
Da auch aus § 1568b BGB kein „Nutzungsrecht“ abzuleiten ist, fehlt es generell für die Annahme eines Umgangsrechts an einer gesetzlichen Grundlage.
Ein gesetzliches Umgangsrecht in diesem Sinne besteht demnach nicht. Einzige Möglichkeit der Ehegatten bleibt eine einvernehmliche Einigung. Einigen sich die Parteien nicht auf ein Umgangsrecht, so bleibt dem benachteiligten Ehegatten keine rechtliche Möglichkeit dagegen vorzugehen.
Zusammenfassung
Nach alledem kann festgehalten werden, dass im Falle einer Scheidung der Hund gem. § 1568b BGB bei dem Ehegatten verbleibt, dem dieser gehört. Kann dies von keinem der beiden nachgewiesen werden, so richtet sich die Unterbringung des Hundes nach Billigkeitserwägungen wie beispielsweise das Wohl des Hundes. Ein Umgangsrecht in Anlehnung an § 1684 BGB besteht für den anderen Ehegatten nach herrschender Ansicht nicht.