Nach der Scheidung: Was passiert mit der gemeinsamen Eigentumswohnung bzw. dem gemeinsamen Haus?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverWie nach der Scheidung mit der Ehewohnung verfahren werden soll, hängt mit davon ab, ob sich die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der geschiedenen Ehegatten befindet oder ob einer der beiden Alleineigentümer ist. Besonders problematisch stellt sich die Situation dar, in welcher die Eheleute das gemeinsame Eigentum erworben haben und nicht geklärt ist, wer nach der Scheidung das gemeinsame Eigenheim erhalten soll.

Das Verfahren bei Miteigentum

Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe richten sich die Rechte der ehemaligen Ehegatten nach den Vorschriften über die sog. Gemeinschaft.(Zugewinngemeinschaft) Gemeinschaft bezeichnet dabei die Gesamtheit der in Bezug auf einen vermögenswerten Gegenstand Berechtigten, also beispielsweise die Eheleute, die gemeinsam Eigentümer eines Hauses sind.

Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts:

Nutzt einer der Ehegatten nach der Scheidung das gemeinsame Wohneigentum allein, so kann dem anderen Ehegatten unter strengen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts entstehen. Die Höhe dieses Entgelts bestimmt sich entweder nach billigem Ermessen oder es kann vorher eine Vereinbarung über die Höhe der Zahlung getroffen werden. Im Allgemeinen orientiert sich die Höhe des Anspruchs an der Hälfte des Mietwertes des Eigenheims. Der Anspruch auf Zahlung kann auch unter den hälftigen Mietwert fallen, wenn zum Beispiel der in der Wohnung verbleibende Ehegatte in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder in der Wohnung gemeinsame minderjährige Kinder aufzieht. Der Anspruch auf Zahlung des Nutzungsentgeltes scheidet dann aus, wenn der entsprechende Wert schon in einer Unterhaltsvereinbarung berücksichtigt wurde.

Auf der Seite des Ehegatten, der weiterhin in der Ehewohnung lebt ist der Wert des mietfreien Wohnens bei Ermittlung der Unterhaltsbedürftigkeit und der Höhe des Unterhalts zu berücksichtigen.

Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft:

Daneben besteht auch ein Anspruch der Miteigentümer die Gemeinschaft aufzuheben. Handelt es sich bei dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstand um ein Grundstück, so erfolgt die Auflösung der Gemeinschaft über einer Versteigerung. Der Erlös der Versteigerung wird dann unter den Eheleuten ihren Anteilen an dem Eigentum entsprechend aufgeteilt, also meistens zur Hälfte. Etwas anderes kann gelten, wenn beide beispielsweise ein Darlehen aufgenommen haben. Sind im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf noch gemeinsame Verbindlichkeiten, zum Beispiel Kredite, zu tilgen, so kann einer der beiden Ehegatten auch verlangen, dass der Erlös aus der Versteigerung zur Tilgung der Verbindlichkeit eingesetzt wird.

Andere Formen der Regelung des Eigentums:

Neben den oben aufgeführten Möglichkeiten, können die Ehegatten auch andere Regelungen in Bezug auf ihr gemeinsames Eigentum treffen. Sie können sich somit auch gemeinsam entscheiden das Eigenheim zu verkaufen und den Erlös unter sich aufzuteilen, wenn zu vermuten ist, dass so ein besserer Preis erzielt wird als bei einer Zwangsversteigerung. Daneben können auch Vereinbarungen über die weitere Nutzung durch einen Ehegatten und die Zahlung eines Ausgleichs an den anderen geregelt werden.

Tilgung von gemeinsam aufgenommenen Schulden nach der Scheidung:

Neben der Frage, was mit der Wohnung nach der Scheidung geschehen soll, muss auch geklärt werden, wie mit den gemeinsam aufgenommenen Schulden verfahren werden soll. Zum einen wird ein Teil der Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Zum anderen muss aber noch über die Verbindlichkeiten entscheiden werden, die noch nach der Scheidung weiterbestehen.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Ehegatten in ihrer Ehe die Tilgung von Schulden ausdrücklich oder stillschweigend festlegen, so zum Beispiel, wenn nur einer der beiden ein Einkommen hat und sich der andere um die Haushaltsführung kümmert. Mit Scheidung der Ehe fallen diese Vereinbarungen allerdings weg, sodass zuvor überlagerte Ansprüche wieder aufleben. Waren beide gemeinsam Schuldner eines Darlehensvertrags, hat aber nur einer aktiv die Schulden beglichen, so kann bei der Trennung für den zuvor zahlenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch erwachsen. Konkret bedeutet das, dass der zuvor nicht zahlende Ehegatte seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag wieder nachkommen muss. Der Bundesgerichtshof hat Fallgruppen festgelegt, welche anzeigen, dass ab der Trennung beide zum Bedienen der Verbindlichkeiten verpflichtet sind.

Zum einen, wenn beide Ehegatten Einkünfte haben. Es wird hier davon ausgegangen, dass bei zwei Einkommen eines davon zur Schuldentilgung genutzt wurde, während mit dem anderen die Haushaltsführung finanziert wurde. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung kann der zahlende Ehegatte Ausgleichszahlungen verlangen. Der Anspruch besteht aber nur ab dem Zeitpunkt der Trennung, nicht für den davor liegenden Zeitraum.

Zum anderen kann sich ein solcher Ausgleichsanspruch ergeben, wenn zuvor beide den Kredit für das Haus bedient haben, aber nach der Trennung der die Ehewohnung verlassende Ehegatte die Zahlung für das Darlehen einstellt.

Des Weiteren kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht, wenn die Schuldentilgung, für welche der konkrete Ausgleich verlangt wird, nach der Trennung erfolgt.

Fälle, in welchen die Mithaftung bestehen bleibt:

Andererseits gibt es auch Fälle, in welchen eine Neuregelung der Haftung zwischen den Ehegatten nicht zwingend ist.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nur einer der beiden Eheleute über ein Einkommen verfügt aber beide Eigentümer des Eigenheims geworden sind. Auch kann die Pflicht zur Ausgleichszahlung entfallen, wenn die Zahlungen bei der Bestimmung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens für den nachehelichen- bzw. den Trennungsunterhalt berücksichtigt wurden. Wird kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht, so entfällt die Ausgleichspflicht nicht.

Auch kann eine Neuregelung, welche zur Pflicht von Ausgleichszahlungen führen würde, dann nicht notwendig sein, wenn die Ehegatten in der Ehezeit eine, auch stillschweigende, Vereinbarung getroffen haben und diese Vereinbarung nach der Trennung bestehen bleibt. Die Ausgleichspflicht kann auch entfallen, wenn der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die Zahlungen für das Haus allein übernimmt und diese Zahlung ungefähr dem überlassenen Wohnwert entsprechen und der andere Ehegatte keine Nutzungsansprüche bezüglich des Eigenheims geltend macht.

Keine Mithaftung ab Scheitern der Ehe

Steht das Eigenheim im alleinigen Eigentum eines Ehegatten, sind aber beide Schuldner des Darlehensvertrags, so haftet der Ehegatte, welcher nicht Eigentümer ist, ab Scheitern der Ehe nicht mehr im Innenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn dieser Ehegatte quasi allein oder zum Großteil die Einkünfte der Eheleute erzielt hat. Keine Haftung im Innenverhältnis bedeutet, dass ab Scheitern der Ehe der Anteil der Verbindlichkeiten eines Ehepartners nicht mehr aus dem Vermögen des anderen beglichen werden kann, weil ab dann keine gegenseitige Einstandspflicht mehr besteht.

Verpflichtungen der Ehegatten aus Bürgschaften:

Hat ein Ehegatte für seinen Partner eine Bürgschaft übernommen, so hat der kreditnehmende Ehegatte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bezüglich des Kredits. Allerdings kann der bürgende Ehegatte nach der Trennung die Befreiung von der Bürgenhaftung verlangen, da mit Scheitern der Ehe der Grund für die Haftung weggefallen ist. Die Bank hat nur dann noch einen Anspruch gegen den Bürgen, wenn der Kredit im Interesse des Bürgen aufgenommen wurde.

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