Tilgung von alleinigen und gemeinsamen Schulden nach Trennung der Eheleute
Grundsätzlich besteht keine Haftung der getrennten Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung gelebt, so haftet jeder Ehegatte für die Verbindlichkeiten, die er in der Zeit allein eingegangen ist, nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch allein.
Eine Ausnahme gilt nur für die Verträge, die von den Eheleuten auch gemeinsam eingegangen wurden. Dies kann der Fall sein bei Bürgschaften oder auch bei Kaufverträgen, welche über Raten abbezahlt werden. Die Ehegatten sind bei solchen Kaufverträgen sog. Gesamtschuldner. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass nur noch einer der beiden ehemaligen Eheleute den Vertrag erfüllt und danach den Restbetrag vom anderen Ehepartner anteilig zurückverlangt, hierbei handelt es sich um einen so genannten Gesamtschuldnerausgleich.
Der Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten:
Grundsätzlich hat der Gesamtschuldnerausgleich Vorrang vor den sonstigen familienrechtlichen Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, wie dem Güterrecht. Die Auswirkungen des Gesamtschuldnerausgleichs erstrecken sich auf Unterhaltsansprüche sowie auf den Zugewinnausgleich. Hingegen findet ein nicht statt, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben. Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen werden die gemeinsamen Schulden mit einbezogen, so dass die Berücksichtigung sogar zu einer Reduzierung oder einem Ausschluss der Unterhaltspflicht führen kann.
Verbot der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen während der intakten Ehezeit:
Während der intakten Ehezeit ist zu beachten, dass hier ein Ausgleichsanspruch der Ehegatten untereinander besteht. Dies begründet sich darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft diese Ansprüche überlagert. Es wird nämlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Beiträge beider Eheleute zu den ehelichen Lebensverhältnissen gleichwertig sind und eine Bewertung der Beiträge in Geld nicht möglich ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob in der Ehe beide gearbeitet haben und so den Familienunterhalt finanziert haben oder ob es sich um eine Alleinverdienderehe gehandelt hat. Denn im Fall eines allein verdienenden Ehegatten wird davon ausgegangen, dass der andere seinen Anteil durch Führung des Haushalts und Erziehung der Kinder geleistet hat. In einer Doppelverdienerehe kann eine Ausnahme von dem Verbot Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen dann bestehen, wenn ein Ehegatte außerplanmäßig einen außergewöhnlich Hohen Beitrag zahlt, zum Beispiel, indem Schulden in beträchtlicher Höhe mit einer Zahlung getilgt werden.
Änderung im Gesamtschuldverhältnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft:
Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, ändert sich Gesamtschuldverhältnis der Ehegatten grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Eheleute kein Interesse mehr allein Verbindlichkeiten zu tilgen, ohne dafür Ausgleich verlangen zu können, denn der Beitrag des anderen Ehegatten wurde ebenso eingestellt. Somit entstehen ab diesem Zeitpunkt Ausgleichsansprüche des tilgenden Ehegatten gegen den anderen Teil. Von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ab dem Zeitpunkt auszugehen, ab welchem das Scheitern der Ehe anzunehmen ist. Dies wird in der Regel der Tag sein, an dem ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht.
Besonderheiten der Gesamtschuld bei Darlehensverträgen:
Besonders häufig nehmen Eheleute gemeinsame Darlehensverträge auf, um sich größere Anschaffungen finanzieren zu können. Hier muss aber unterschieden werden, ob bei Eheleute tatsächlich gleichberechtigte Darlehensnehmer sind oder ob einer der lediglich eine Mithaftung eingegangen ist. Davon ist abhängig, ob es sich bei dem Darlehensvertrag der Ehegatten tatsächlich um eine Gesamtschuld handelt.
Ein gleichberechtigter Darlehensnehmer, der der Bank gegenüber auch haftbar gemacht werden kann, muss den Vertrag im eigenen Interesse mitunterzeichnet haben und muss auch das Recht haben über die Auszahlung und die Verwendung mit zu entscheiden.
Kredite, welche im Interesse nur eines Ehegatten stehen:
Ist einer der Ehegatten hingegen nicht gleichberechtigt, etwas weil er keinen Einfluss auf die Verwendung des Darlehens hat, so ist er lediglich Mithaftender. Eine solche Mithaftung kann sich daraus ergeben, dass einer der Eheleute als „Bürge“ einen Vertrag als Mitdarlehensnehmer unterzeichnet oder in der Form des Schuldbeitritts der Schuld des Partners beitritt.
In diesen Konstellationen ist dann zu überprüfen, ob es sich um einen Sittenwidrigkeit handelt. Bestätigt sich dies, dann hat die Bank gegenüber dem mithaftenden Ehegatten keinen Anspruch und auch ein Gesamtschuldnerausgleich kann nicht vorgenommen werden. Eine solche Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine so genannte krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden vorliegt oder die Mithaftung lediglich aus emotionaler Verbundenheit dem anderen Partner gegenüber eingegangen wurde.
Liegen die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht vor, so kann zumindest eine Ausnahme von der hälftigen Ausgleichspflicht gemacht werden.
Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung gilt auch in den Fällen, in welchem die Anschaffung eines Gegenstandes nur einem der Eheleute zugutegekommen ist. In diesem Fällen muss der profitierende Ehegatte die Zahlungen ab Scheitern der Ehe allein tragen, auch wenn es sich eigentlich um eine Gesamtschuld handelt.
Gesamtschuldnerausgleich bei Alleinschulden eines Ehegatten:
Grundsätzlich gilt, dass Kredite, die nur von einem Ehegatten allein eingegangen wurden, nach dem Scheitern der Ehe auch von diesem allein zu tilgen sind.
Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn zum Beispiel der Alleinkredit ein Haus finanziert, welches im Miteigentum der Ehegatten steht. In diesem Fall kann der zahlende Ehegatte eine Ausgleichszahlung verlangen.
Weitere Ausnahmen vom hälftigen Ausgleich:
Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim, so muss nach Trennung entscheiden werden, wie mit der Tilgung des Kredites verfahren werden soll.
Ziehen nach der Trennung beide Ehegatten aus der Wohnung aus, um sie beispielsweise zu verkaufen, so richtet sich die weitere Tilgung nach dem Miteigentumsanteil der Eheleute.
Verbleibt einer der Partner nach Trennung in der Ehewohnung, so ist vor einem Anspruch auf Ausgleichszahlung zu prüfen, ob nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, welche einen Ausgleichsanspruch ausschließen. Eine solche andere Vereinbarung kann darin gesehen werden, dass der alleinverdienende Ehegatte nach der Trennung in dem Haus bzw. in der Wohnung verbleibt und weiterhin die Lasten trägt, ohne erkennen zu geben, dass er einen Ausgleichsanspruch für die weitere Kredittilgung geltend zu machen und ohne, dass der ausgezogene Ehegatte einen Nutzungsausgleichsanspruch geltend machen will.
Ein Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe ist auch dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung handelt und einer der Ehegatten in der Wohnung verbleibt. Dieser hat dann auch weiterhin die Kosten der Miete zu tragen, ohne dass ihm dem ehemaligen Partner gegenüber ein Ausgleichsanspruch zustünde. Dies ergibt sich daraus, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch weiterhin den Nutzen aus dem Mietverhältnis zieht, anders als der ausgezogene Ehepartner.
Eine Ausgleichpflicht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs für Mietzahlungen trotz Auszug eines Ehegatten kann sich nur dann ergeben, wenn die nach Trennung eingetretene Wohnsituation von dem verbleibenden Partner als Belastung darstellt. Dieser Fall stellt allerdings eine absolute Ausnahme dar. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen einer der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen auszieht. Dem in der Wohnung verbliebenen wird dann einer Bedenkfrist von drei Monaten eingeräumt. Zieht er innerhalb dieser drei Monate aus der Wohnung aus, so ist der zuerst ausgezogene Ehegatte zum Ausgleich der in dieser Zeit angefallenen Mietkosten verpflichtet.
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