Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht – das Wichtigste kompakt zusammengefasst

Nach § 76 ff. FamFG kann jeder Beteiligte im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Damit der Antrag bei Gericht Erfolg hat, ist zwingende Voraussetzung die Bedürftigkeit des Antragsstellers oder der Antragstellerin. Die Bedürftigkeit ist dabei gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. Dafür ist dem jeweiligen Antrag ein Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen anzuhängen.

Nur wer außerstande ist, den familienrechtlichen Prozess eigenständig zu finanzieren erhält staatliche Unterstützung. Darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Sobald der Antrag bei Gericht durch den Beteiligten gestellt wurde, wird dieser vom Gericht an den Antragsgegner zugestellt. Dieser hat anschließend die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Das Gericht entscheidend eigenständig und verkündet seine Entscheidung durch Beschluss.

Sollte der Beschluss negativ ausfallen, dann hat der Adressat durch die sofortige Beschwerde die Möglichkeit den Beschluss überprüfen zu lassen. Im Falle der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob für das Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwaltes notwendig ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in dem familienrechtlichen Verfahren Anwaltszwang herrscht. Stellt der bereits ausgesuchte Wahlanwalt den Verfahrenskostenhilfeantrag bei Gericht, dann wird dieser automatisch vom Gericht zugewiesen. Insofern ist es ratsam, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemeinsam mit dem Rechtsanwalt zu stellen.

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